Allgemeine Geschäftsbedingungen Fa. Zimmerer-Werk Verkaufs- und Zahlungsbedingungen

 

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen-stehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

 

 

§ 2 Angebot – Vertragsschluß

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der  schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die von den Vertretern des Verkäufers bei Erteilen der

Bestellung übergebenen Auftragskopien gelten als Bestätigung, wenn der Auftrag im Rahmen der allgemein geltenden Bedingungen des Verkäufers abgeschlossen worden ist.

 

 

§ 3 Preise

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk Landshut“.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am

Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 

 

 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Der Beginn der von uns abgegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

Unsere Lieferverpflichtung ruht, sofern der Besteller mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Rückstand ist. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware.

(2) Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere von Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt von unvorhergesehenen Hindernissen, die außerhalb unseres Willens liegen, insbesondere Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst  mitgeteilt.

(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet, kann der Käufer Gewährleistungsansprüche wegen Verzugs nur geltend machen, wenn er vorher eine Angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Die Geltendmachung eines 5 % des Rechnungswertes übersteigenden Verzugsschaden ist ausgeschlossen.

(5) Die Ausfuhr der Waren ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Verkäufer gestattet.

(6) Die Lieferungen werden vom Käufer innerhalb der normalen Geschäfts- und Abladezeiten abgenommen.

Kosten für Verzögerungen, die durch grob fahrlässiges oder willkürliches Verhalten des Käufers verursacht werden, können vom Verkäufer in Rechnung gestellt werden.

(7) Ist der Käufer in Abnahmeverzug, so kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von längsten 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Als Schadenersatz kann der Verkäufer ohne Nachweis 5 % des entgangenen Nettoumsatzes Pauschal berechnen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

 

§ 5 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung am Bestimmungsort durch eigene oder im Auftrag des Verkäufers fahrende Fahrzeuge angeliefert ist.  Bei Abholung durch den Käufer oder in seinem Auftrag fahrende Fahrzeuge geht die Gefahr bei Verlassen des Lagerraums bzw. der Laderampe auf den Käufer über.

 

§ 6 Gewährleistung

(1) Der Verkäufer leistet Gewähr dafür, daß die Produkte frei von Herstellungs- und Materialmängeln sind und gibt die Eigenschaftszusicherung.

(2) Die gesetzliche Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Transport – und Lageranweisungen des Verkäufers nicht befolgt oder die Produkte ansonsten unsachgemäß gelagert, so entfällt jede Gewährleistung.

(3) Der Käufer muß dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung Innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferungen sind unter Beifügung der Lieferpapiere unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich vorzubringen.

(4) Im Falle einer zu Recht erfolgten qualitativen Beanstandung erfolgt spesenfreie Ersatzlieferung unter Ausschuß aller sonstigen Ansprüche. Ist das Produkt nicht mehr lieferbar, so kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzungen der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Diese Rechte stehen dem Käufer auch dann zu, wenn die bereits erfolgte Ersatzlieferung ebenfalls mangelhaft ist.

(5) Gewährleistungsanprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. 

(6) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließende Gewährleistung für die Produkte des Verkäufers und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.

 

§ 7 Obliegenheiten des Käufers

(1) Der Käufer wird, soweit im Rahmen seines Geschäftsganges möglich und üblich, Produkte des Verkäufers bei Anlieferung bzw. Übergabe an seinen Kunden auf erkennbare Produktfehler, Transportschäden, Vorhandensein von Hinweisen oder erforderlichen Genehmigungsbescheinigungen hin untersuchen.

(2) Der Käufer wird seine Kunden in von ihm verwendeten Allgemeinen Lieferbedingungen auf Gefährdungsrisiken durch Produktveränderungen und das Erlöschen amtlich erteilter Genehmigungen oder Erlaubnisse hinweisen.

(3) Der Käufer wird Reklamationen an den Verkäufer weiterleiten, soweit es sich aus diesen eventuellen  Fehler der Produkte erkennen lassen, die Produkthaftungsansprüche begründen könnten.

(4) Haftungsbeschränkungen oder –ausschlüsse haben bezüglich der oben aufgeführten Verpflichtungen des Käufers keine Wirkung.

(5) Der Verkäufer wird den Käufer in eventuell notwendige Warn- und Rückrufaktionen einbeziehen und aus diesen dem Käufer erwachsene Kosten ersetzen.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und er Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Verkäufer.

(1) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, die Rechte des Verkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Verkäufers ist der Verkäufer zur Einziehung solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die zur

Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Verkäufer zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 

(2) Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne daß für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.

Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faturen- Wertes der Vorbehaltsware,

(3) Über Zwangsvollstrechungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im

voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter

Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(4) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen

zustehenden Sicherung nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben,

als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt. Der Käufer

ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Schäden versichern zu lassen.

(5) Wir im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine

wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt

Sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor

Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.

(6) Einreden und Einwendungen gegen dem Verkäufer zustehenden Herausgabeanspruch

oder die ihm hiernach abgetretenen Forderungen sind ausgeschlossen. Der Verkäufer

ist berechtigt, das Warenlager des Käufers selbst oder durch Bevollmächtigte zur

Feststellung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu betreten.

 

§ 9 Zahlung

(1)  Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers wie folgt zahlbar:

Nach Empfang der Ware ohne Abzug.

Im Lastschriftverfahren innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum.

(2)  Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers

Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden zu verrechnen. Sind bereits Kosten und

Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten,

dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(3)  Eine Bezahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag

Verfügen kann. Im Falle der Hingabe von Schecks oder Wechsel gilt die Zahlung erst

als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(4)  Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden

Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 3 % über Zentralbankdiskont, mindestens jedoch

10 % zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.

(5)  Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen

Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer

andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen,

so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks

angenommen hat. Eine etwa in der Hereinnahme von Wechseln liegende Stundung wird

hinfällig; der Käufer ist verpflichtet, gegen Rückgabe des Wechsels bar zu bezahlen.

Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheits-

Leistungen zu verlangen.

(6)  Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen

oder Gegenansprüche geltend werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche

rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

(7)  Zahlungen sind ausschließlich an den Verkäufer unmittelbar zu leisten. Soweit Zahlungen

an Vertreter oder Beauftragte des Verkäufers erfolgen, haben diese nur schuldbefreiende

Wirkung, wenn eine schriftliche Inkassovollmacht des Verkäufers oder die vom Verkäufer

ausgestellte Quittung vorgewiesen wird.

 

§ 10 Leihgegenstände

Die dem Käufer überlassenen Leihgegenstände ( Paletten, Verkaufsgeräte, Werbemittel,

u. a. ) verbleiben auch bei Stellung von Sicherheiten im Eigentum des Verkäufers.

Der Käufer hat die Leihgegenstände nach zweckbestimmten Gebrauch unverzüglich an

den Käufer in ordnungsgemäßen Zustand herauszugeben. Einreden gegen den

Herausgabeanspruch des Verkäufers, z.B. Zurückbehaltungsrechte, sind ausgeschlossen. 

 

§ 11 Produktänderungen

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Formänderungen, Rezepturänderungen

und Verpackungsänderungen vorzunehmen.

 

§ 12 Haftungsbeschränkung

 Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungs-

verletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind

sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungs-

gehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln

vorliegt.

 

§ 13 Rücktrittsrecht

(1)  Der Verkäufer ist berechtigt, von noch nicht voll erfüllten Verträgen durch

schriftliche Erklärung gegenüber dem Käufer ohne Fristsetzung zurückzutreten, wenn

eine gerichtliches Vergleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses über das

Vermögen des Käufers beantragt ist.

(2)  Dem Verkäufer steht ein Rücktrittsrecht nach Abs. 1 außerdem dann zu, wenn

der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und eine Nachfrist

von 10 Tagen fruchtlos verstrichen ist.

 

§ 14 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1)  Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen

Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort für beide Teile ist Landshut.

(2)  Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung

im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon

die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.