Allgemeine Geschäftsbedingungen Fa.
Zimmerer-Werk Verkaufs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines –
Geltungsbereich
Unsere
Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; Entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht
an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen-stehender oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an
den Besteller vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Angebot –
Vertragsschluß
Die Angebote des Verkäufers sind
freibleibend. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder
fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen,
Abänderungen oder Nebenabreden. Die von den Vertretern des Verkäufers bei
Erteilen der
Bestellung übergebenen Auftragskopien gelten
als Bestätigung, wenn der Auftrag im Rahmen der allgemein geltenden Bedingungen
des Verkäufers abgeschlossen worden ist.
§ 3 Preise
(1)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere
Preise „ab Werk Landshut“.
Die
gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie
wird in gesetzlicher Höhe am
Tag
der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
§ 4 Liefer- und
Leistungszeit
(1) Der Beginn der von uns abgegebenen
Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Unsere Lieferverpflichtung ruht, sofern der
Besteller mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Rückstand ist.
Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware.
(2)
Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere von Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt von
unvorhergesehenen Hindernissen, die außerhalb unseres Willens liegen,
insbesondere Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher
Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des
Liefergegenstandes von erheblichen Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die
Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich
entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die
vorbezeichneten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie
während eines vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger
Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
(3)
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(4)
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und
Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet, kann der Käufer
Gewährleistungsansprüche wegen Verzugs nur geltend machen, wenn er vorher eine
Angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Die Geltendmachung
eines 5 % des Rechnungswertes übersteigenden Verzugsschaden ist ausgeschlossen.
(5)
Die Ausfuhr der Waren ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den
Verkäufer gestattet.
(6)
Die Lieferungen werden vom Käufer innerhalb der normalen Geschäfts- und
Abladezeiten abgenommen.
Kosten
für Verzögerungen, die durch grob fahrlässiges oder willkürliches Verhalten des
Käufers verursacht werden, können vom Verkäufer in Rechnung gestellt werden.
(7)
Ist der Käufer in Abnahmeverzug, so kann der Verkäufer nach Setzung einer
Nachfrist von längsten 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz
verlangen. Als Schadenersatz kann der Verkäufer ohne Nachweis 5 % des
entgangenen Nettoumsatzes Pauschal berechnen. Weitergehende Schadenersatzansprüche
bleiben unberührt.
§ 5 Gefahrenübergang
Die
Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung am Bestimmungsort durch
eigene oder im Auftrag des Verkäufers fahrende Fahrzeuge angeliefert ist. Bei Abholung durch den Käufer oder in seinem
Auftrag fahrende Fahrzeuge geht die Gefahr bei Verlassen des Lagerraums bzw.
der Laderampe auf den Käufer über.
§ 6 Gewährleistung
(1)
Der Verkäufer leistet Gewähr dafür, daß die Produkte frei von Herstellungs- und
Materialmängeln sind und gibt die Eigenschaftszusicherung.
(2)
Die gesetzliche Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Lieferdatum. Werden
Transport – und Lageranweisungen des Verkäufers nicht befolgt oder die Produkte
ansonsten unsachgemäß gelagert, so entfällt jede Gewährleistung.
(3)
Der Käufer muß dem Verkäufer Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich
mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung Innerhalb dieser Frist
nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung
mitzuteilen. Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferungen sind unter
Beifügung der Lieferpapiere unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer
Woche nach Empfang der Ware schriftlich vorzubringen.
(4)
Im Falle einer zu Recht erfolgten qualitativen Beanstandung erfolgt spesenfreie
Ersatzlieferung unter Ausschuß aller sonstigen Ansprüche. Ist das Produkt nicht
mehr lieferbar, so kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzungen der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Diese Rechte stehen
dem Käufer auch dann zu, wenn die bereits erfolgte Ersatzlieferung ebenfalls
mangelhaft ist.
(5)
Gewährleistungsanprüche gegen den Verkäufer stehen
nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
(6)
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließende Gewährleistung für die
Produkte des Verkäufers und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche
jeglicher Art aus.
§ 7 Obliegenheiten des
Käufers
(1)
Der Käufer wird, soweit im Rahmen seines Geschäftsganges möglich und üblich,
Produkte des Verkäufers bei Anlieferung bzw. Übergabe an seinen Kunden auf
erkennbare Produktfehler, Transportschäden, Vorhandensein von Hinweisen oder
erforderlichen Genehmigungsbescheinigungen hin untersuchen.
(2)
Der Käufer wird seine Kunden in von ihm verwendeten Allgemeinen
Lieferbedingungen auf Gefährdungsrisiken durch Produktveränderungen und das
Erlöschen amtlich erteilter Genehmigungen oder Erlaubnisse hinweisen.
(3)
Der Käufer wird Reklamationen an den Verkäufer weiterleiten, soweit es sich aus
diesen eventuellen Fehler der Produkte
erkennen lassen, die Produkthaftungsansprüche begründen könnten.
(4)
Haftungsbeschränkungen oder –ausschlüsse haben
bezüglich der oben aufgeführten Verpflichtungen des Käufers keine Wirkung.
(5)
Der Verkäufer wird den Käufer in eventuell notwendige Warn- und Rückrufaktionen
einbeziehen und aus diesen dem Käufer erwachsene Kosten ersetzen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1)
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche
Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung,
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder
später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn
einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und er Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt
erst der Eingang des Gegenwertes beim Verkäufer.
(1)
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
berechtigt, eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist
ihm jedoch nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, die Rechte des
Verkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die
Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der
Käufer schon jetzt an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Verkäufers ist der
Verkäufer zur Einziehung solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Käufer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf
Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die zur
Einziehung
erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Verkäufer zu
machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
(2)
Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer
vor, ohne daß für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht
dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei
entstehende Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese
unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
Wird
die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die
oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faturen- Wertes der
Vorbehaltsware,
(3)
Über Zwangsvollstrechungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im
voraus
abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter
Übergabe
der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(4)
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden
Sicherung nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben,
als
ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt. Der Käufer
ist
verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Schäden versichern zu
lassen.
(5)
Wir im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine
wechselmäßige
Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt
Sowie
die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor
Einlösung
des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
(6)
Einreden und Einwendungen gegen dem Verkäufer zustehenden Herausgabeanspruch
oder
die ihm hiernach abgetretenen Forderungen sind ausgeschlossen. Der Verkäufer
ist
berechtigt, das Warenlager des Käufers selbst oder durch Bevollmächtigte zur
Feststellung
der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu betreten.
§ 9 Zahlung
(1)
Soweit
nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers wie folgt zahlbar:
Nach
Empfang der Ware ohne Abzug.
Im
Lastschriftverfahren innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum.
(2)
Der
Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers
Zahlungen
zunächst auf dessen ältere Schulden zu verrechnen. Sind bereits Kosten und
Zinsen
entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die
Kosten,
dann
auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(3)
Eine
Bezahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag
Verfügen
kann. Im Falle der Hingabe von Schecks oder Wechsel gilt die Zahlung erst
als
erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(4)
Gerät
der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden
Zeitpunkt
ab Zinsen in Höhe von 3 % über Zentralbankdiskont, mindestens jedoch
10
% zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
(5)
Wenn
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen
Scheck
nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer
andere
Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen,
so
ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch
wenn er Schecks
angenommen
hat. Eine etwa in der Hereinnahme von Wechseln liegende Stundung wird
hinfällig;
der Käufer ist verpflichtet, gegen Rückgabe des Wechsels bar zu bezahlen.
Der
Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheits-
Leistungen
zu verlangen.
(6)
Der
Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen
oder
Gegenansprüche geltend werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig
festgestellt worden oder unstreitig sind.
(7)
Zahlungen
sind ausschließlich an den Verkäufer unmittelbar zu leisten. Soweit Zahlungen
an
Vertreter oder Beauftragte des Verkäufers erfolgen, haben diese nur
schuldbefreiende
Wirkung,
wenn eine schriftliche Inkassovollmacht des Verkäufers oder die vom Verkäufer
ausgestellte
Quittung vorgewiesen wird.
§ 10 Leihgegenstände
Die
dem Käufer überlassenen Leihgegenstände ( Paletten, Verkaufsgeräte,
Werbemittel,
u.
a. ) verbleiben auch bei Stellung von Sicherheiten im Eigentum des Verkäufers.
Der
Käufer hat die Leihgegenstände nach zweckbestimmten Gebrauch unverzüglich an
den
Käufer in ordnungsgemäßen Zustand herauszugeben. Einreden gegen den
Herausgabeanspruch
des Verkäufers, z.B. Zurückbehaltungsrechte, sind ausgeschlossen.
§ 11 Produktänderungen
Der
Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Formänderungen,
Rezepturänderungen
und
Verpackungsänderungen vorzunehmen.
§ 12 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der
Leistung, aus positiver Forderungs-
verletzung,
aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind
sowohl
gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungs-
gehilfen
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
vorliegt.
§ 13 Rücktrittsrecht
(1)
Der
Verkäufer ist berechtigt, von noch nicht voll erfüllten Verträgen durch
schriftliche
Erklärung gegenüber dem Käufer ohne Fristsetzung zurückzutreten, wenn
eine
gerichtliches Vergleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen
des Käufers beantragt ist.
(2)
Dem
Verkäufer steht ein Rücktrittsrecht nach Abs. 1 außerdem dann zu, wenn
der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und eine Nachfrist
von
10 Tagen fruchtlos verstrichen ist.
§ 14 Anwendbares Recht,
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1)
Für
diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
Verkäufer
und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort
für beide Teile ist Landshut.
(2)
Sollte
eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.